Ihre Situation

    Wie hoch ist Ihre Schuldsumme?*

    Icon Geldsack Münzen

    Icon Fragezeichen dunkelblau

    Zur Schuldsumme gehört auch Ihr Dispo. Wenn Sie die genaue Summe nicht kennen, reicht auch eine Schätzung.


    Wie viele offene Forderungen haben Sie?*

    Icon Hand aufhalten hellblau

    Icon Fragezeichen dunkelblau

    Anzahl der offenen Forderungen (i.d.R. nicht getätigte Zahlungen) bei Gläubigern. Es können auch mehrere Forderungen bei einem Gläubiger (z.B. Inkasso-Firma) offen sein.


    Wie hoch ist Ihr Nettoeinkommen?*

    Icon Hand gibt Gelschein hellblau

    Icon Fragezeichen dunkelblau

    Nettoeinkommen bezeichnet Ihren monatlichen Geldeingang. Auch Arbeitslosengeld, Kindergeld & Unterhalt gehören dazu.


    Wie ist Ihr Familienstand?

    Hat Ihr Partner ebenfalls Schulden?

    Icon Fragezeichen dunkelblau

    Wenn Ihr Partner ebenfalls Schulden hat, kann AdvoNeo ihn/sie auf Ihren Wunsch hin mit in die Schulden­regulierung aufnehmen.


    Haben Sie unterhalts­berechtigte Kinder (bis 18 oder anschl. Schule, Studium)?

    Icon Kinder groß und klein hellblau

    Icon Fragezeichen dunkelblau

    Diese Angabe hilft uns z.B. dabei, Ihr pfändbares Einkommen zu berechnen.

    Welchen Beruf üben Sie aus?

    Icon Mann Frau Bürokleidung hellblau

    Icon Fragezeichen dunkelblau

    Diese Angabe hilft uns dabei, Ihre individuelle Situation besser zu verstehen und einschätzen zu können.


    Welche der folgenden Aussagen treffen auf Sie zu?

    Mehrfachauswahl möglich

    Welche Art von Pfändung?



    Icon Fragezeichen dunkelblau

    Bei bereits laufenden oder drohenden Pfändungen ist es besonders wichtig, schnell zu handeln.

    Wo befinden sich Ihre Zulassungs­bescheinigungen Teil II (Kfz-Briefe)?



    Icon Fragezeichen dunkelblau

    Bei Leasing oder Finanzierung befindet sich die Zulassungs­bescheinigung Teil II meistens bei der Bank.



    Gehört eine der folgenden Institutionen zu Ihren Gläubigern?

    Icon Fragezeichen dunkelblau

    Diese Information hilft uns dabei, besser einschätzen zu können, welche Rate oder Einmal­zahlung für Ihre Entschuldung erfolg­versprechend wäre.


    Ihre Kontaktdaten

    Icon Klemmbrett mit Stift hellblau

    Warum fragen wir nach Ihren persönlichen Daten?

    Icon Fragezeichen dunkelblau

    Es macht die Kommunikation einfacher und persönlicher. Wir werden Ihnen keinesfalls Werbung zukommen lassen.
































    Icon Sprechblasen Fragezeichen Ausrufezeichen hellblau Haben Sie noch Anmerkungen oder Fragen?


    Die an uns übermittelten Daten werden ausschließlich zum Zweck der Prüfung und Bearbeitung Ihrer Anfrage verarbeitet. Hinweise zur Verarbeitung Ihrer Angaben und Ihre Betroffenenrechte finden Sie hier.

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    AdvoNeo Ratgeber » Pfändung & Rechtsprechung » Sind Zuschläge pfändbar? Laut LArbG Berlin-Brandenburg nicht





    4. April 2017 | 🕑 Lesezeit: 2 Minuten

    Sind Zuschläge pfändbar? Laut LArbG Berlin-Brandenburg nicht

    Für einige Arbeitnehmer in der Privatinsolvenz gibt es eine positive Nachricht: Das Landesarbeitsgericht (LArbG) Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass Zeitzuschläge zu den Schmutz- und Erschwerniszuschlägen zählen. Somit sind diese Zuschläge nicht pfändbar.

    Zuschläge pfändbar? Nicht laut Urteil Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg

    Schmutz- und Erschwerniszuschläge sind laut § 850a Nr.3 Zivilprozessordnung (ZPO) unpfändbar. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg ist der Auffassung, dass auch Zeitzuschläge wie zum Beispiel Sonn-, Feiertags- oder Nachtzuschläge, die den Arbeitnehmern zusätzlich zu ihrem Grundgehalt gezahlt werden, eine solche Erschwernis darstellen. Es werde nicht bei verschiedenen Erschwernissen unterschieden, da sowohl die Art der auszuübenden Tätigkeit als auch regelmäßig wechselnden Dienstschichten oder Arbeit in der Nacht oder an Feiertagen für Arbeitnehmer eine Erschwernis bedeuten könnten.

    Diese Urteilsverkündung zugunsten der Arbeitnehmer veröffentlichte das LArbG Berlin-Brandenburg in einer Pressemitteilung vom 18. Februar.


    Klage vor dem LArbG Berlin-Brandenburg

    Dem Urteil lag die Klage eines Arbeitnehmers aus Berlin zugrunde, der sich im Verbraucherinsolvenzverfahren (Privatinsolvenz) befand. Es wurde sein Lohn inklusive seiner Schichtzuschläge von einer Treuhänderin gepfändet. Dies empfand der Arbeitnehmer als nicht rechtens und klagte. Vorerst mit Erfolg.

    Grundsatzentscheidung, ob Zuschläge pfändbar sind, wird Bundesarbeitsgericht treffen

    Da die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg denen anderer Landesarbeitsgerichte entgegensteht, hat es die Revision des Verfahrens zugelassen. Das bedeutet, dass sich demnächst das Bundesarbeitsgericht mit der Frage beschäftigen wird, ob zeitliche Zuschläge pfändbar sind. Hat in Zukunft das Bundesarbeitsgericht sein Urteil zu diesem Thema gefällt, ist die in diesem Verfahren getroffene Entscheidung für alle weiteren Rechtsstreitigkeiten um die Pfändung von Schichtzuschlägen oder Zuschlägen für Dienste zu ungünstigen Zeiten heranzuziehen.

    Da es sich bei der Frage, ob Zeitzuschläge zu den in der ZPO als unpfändbar aufgeführten Erschwerniszuschlägen zählen, um eine wichtige Grundsatzentscheidung handelt, bleiben wir von AdvoNeo auf jeden Fall an dem Thema dran. Sobald das Bundesarbeitsgericht eine Entscheidung darüber trifft, ob diese zeitlichen Zuschläge pfändbar sind, informieren wir sie im AdvoNeo Blog und in unseren Social Media Kanälen.



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